Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 27. November 2014

2014/2015

Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am

Donnerstag, dem 27. November 2014, vormittags um 10.00 Uhr,
in der „EUROPAHALLE Trier“
Viehmarktplatz 14
54290 Trier


stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014.

    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 26. September 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Punkt keinen Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 zur Verfügung.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.573.078,88 wie folgt zu verwenden:

    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,34  
    je Aktie auf 7.920.000 Stückaktien = 2.692.800,00 EUR
    Vortrag auf neue Rechnung = 18.880.278,88 EUR
    Bilanzgewinn = 21.573.078,88 EUR

    Die Dividende wird am 28. November 2014 ausgezahlt.

    Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,34 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu wählen.

    Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.
  6. Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
    Mit Beendigung der Hauptversammlung vom 27. November 2014 endet die Amtszeit der Herren Georg MEHL, Roland KUFFLER, Nick REH und Eduard THOMETZEK als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat.

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu bestehen (§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Er setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier von den Anteilseignern in der Hauptversammlung zu wählenden (§ 101 Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern zusammen.

    Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Mitglieder, die Herren

    Georg MEHL, Stuttgart, ehemaliger Sprecher des Vorstands der Wüstenrot &
    Württembergische AG,

    und

    Roland KUFFLER
    , München, geschäftsführender Gesellschafter der Kuffler-Gruppe,

    jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den Zeitraum ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015/16 beschließt,

    sowie die Herren

    Nick REH, Trier, lic. oec. HSG, Mitglied des Vorstands der Günther Reh Aktiengesellschaft sowie Sprecher des Vorstands der Günther und Käthi Reh Stiftung,

    und

    Eduard THOMETZEK, Bad Honnef, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Zürich Beteiligungs AG (Deutschland),

    jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den Zeitraum ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/19 beschließt,

    in den Aufsichtsrat zu wählen.

    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

    Herr Georg MEHL bekleidet bei folgenden inländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
    • K&C Kremsner & Consultants Unternehmensberatung AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats)
    • Berliner Versicherung AG, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats)
    • myLife Lebensversicherung AG, Göttingen (Mitglied des Aufsichtsrats)

    Herr Roland KUFFLER bekleidet bei folgenden inländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbaren Kontrollgremien:
    • Engel & Völkers München GmbH, München (Mitglied des Beirats)
    • Münchener Hypothekenbank eG, München (Mitglied der General-(Vertreter-)Versammlung)

    Herr Nick REH bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
    • Sektkellerei Nymphenburg GmbH, München (Vorsitzender des Beirats)
    • Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG, München (Mitglied des Beirats)
    • AMBRA S.A., Warschau (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
    • CEVIM SAS, Tournan-en-Brie (Président du Comité Stratégique)
    • Compagnie Française des Grands Vins S.A., Tournan-en-Brie (Mitglied des Verwaltungsrats)
    • Elsen Logistik GmbH, Wittlich (Mitglied des Aufsichtsrats)
    • TZH Trierer Zinshaus AG, Trier (Mitglied des Aufsichtsrats)

    Herr Eduard THOMETZEK bekleidet bei folgender inländischer Gesellschaft das Amt in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremium:
    • Société Générale S.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats)

    Es ist beabsichtigt, Herrn Georg MEHL als Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Es ist vorgesehen, dass Herr Georg MEHL dem zu wählendem Aufsichtsrat als unabhängiges und sachverständiges Mitglied im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG angehören wird. Weitere Ausführungen zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen Personen werden in der Hauptversammlung gemacht werden.
  7. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 23,76 Mio. um EUR 26,24 Mio. auf EUR 50,0 Mio. zu erhöhen.
    Es geht dabei um die Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG. Hierbei wird die Kapitalrücklage vollständig verwendet und die Gewinnrücklagen werden auf EUR 5,0 Mio. geglättet.

    Der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat gebilligte, somit festgestellte Jahresabschluss zum 30. Juni 2014, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der PKF Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, versehen ist, zugrunde gelegt.

    Neue Aktien werden hierbei nicht ausgegeben. Dies bedeutet, dass sich das auf die bestehenden Aktien entfallende Grundkapital lediglich rechnerisch erhöht. Hieraus ergeben sich weder steuerliche Folgen noch Auswirkungen auf den Aktienkurs.

    Mit Wirkung der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wird die Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
    „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 50.000.000,00 (in Worten: Euro fünfzig Millionen).“

  8. Beschlussfassung über die Anpassung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Sektkellerei Nymphenburg GmbH
    Zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der Sektkellerei Nymphenburg GmbH besteht seit dem 23. November 2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag).

    Die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsvertrages erfordert nach neuester Fassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 – BGBl. I Seite 285) als weitere Voraussetzung, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

    Vor diesem Hintergrund wird der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Sektkellerei Nymphenburg GmbH an die geänderten körperschaftsteuerlichen Regelungen angepasst.

    Die Regelung in „§ 3 Verlustübernahme“ wird wie folgt neu gefasst:

    „Für jeden während der Vertragsdauer entstehenden Verlust vereinbaren die Vertragsparteien vollumfänglich die Rechte, Pflichten, Einwendungen und Einreden, und zwar mit demselben Inhalt, wie sie das Aktiengesetz derzeit und künftig für den anderen Vertragsteil und die Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags vorsieht bzw. vorsehen wird. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend, die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers, das zeitlich begrenzte Verbot für die Organgesellschaft, auf den Ausgleichsanspruch zu verzichten, sowie die besondere Verjährung des Ausgleichsanspruchs. Auf § 302 AktG mit all seinen Absätzen in seiner jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.“

    Im Übrigen wird der Organschaftsvertrag insoweit redaktionell geändert, als dies zur Klarstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beiträgt.

    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der geänderten Fassung, die Jahresabschlüsse der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft und der Sektkellerei Nymphenburg GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG zu erstattende Bericht über die Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind über die Internetseite der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft zugänglich und liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den deren Geschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung ausliegen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft und der Sektkellerei Nymphenburg GmbH zuzustimmen.
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Firma in „Schloss Wachenheim AG“
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der Gesellschaft unter Weglassung des Zusatzes „Sektkellerei“ sowie der Abkürzung der Rechtsformbezeichnung „Aktiengesellschaft“ in „Schloss Wachenheim AG“ zu ändern.

    Die Änderung der Firma erfolgt vor dem Hintergrund, diese für den Geschäftsverkehr zu vereinfachen und damit die Wiedererkennung zu erhöhen. Darüber hinaus hat die Gesellschaft in den zurückliegenden Jahren zunehmend ihre Geschäftsfelder erweitert, wodurch die traditionelle Veredelung von Wein zu Sekt zu einem Teilbereich neben weiteren Aktivitäten der Gesellschaft wurde.

    Die Satzung der Gesellschaft wird in § 1 Abs. 1 wie folgt abgeändert:
    „Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft und führt die Firma „Schloss Wachenheim AG“.

  10. Beschlussfassung über die Aufnahme einer D&O-Verschaffungsklausel für Aufsichtsratsmitglieder in die Satzung der Gesellschaft
    Derzeit sieht § 16 Abs. 4 der Satzung vor, dass die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu marktüblichen Konditionen abschließen kann, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Dabei soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass ein die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckender Versicherungsschutz die Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Tätigkeit zum Wohle der Gesellschaft stärkt und daher verbindlich in der Satzung geregelt werden sollte. Ferner sollte sich der Versicherungsschutz nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat ständig an die jeweilige Situation der Gesellschaft anpassen lassen. Die Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 2 der Satzung, wonach ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll, wollen Vorstand und Aufsichtsrat materiell unverändert in eine geänderte Satzungsbestimmung übernehmen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
    § 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Versicherungsschutz, welcher die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Die Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) wird zu marktüblichen und die jeweilige Situation der Gesellschaft berücksichtigenden Konditionen abgeschlossen bzw. unterhalten. Es soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.“

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft EUR 23.760.000,00 (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen siebenhundertsechzigtausend) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 6. November 2014, 00.00 Uhr (sog. „Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 20. November 2014, 24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Anmeldeadresse:
Sektkellerei Schloss Wachenheim AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79256
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keine Auswirkung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind demnach auch dann zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht durch den bisherigen Aktionär hierzu bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Verfahren der Stimmrechtsvertretung:
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind sowohl eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung als auch ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.

Die Erteilung, der Nachweis sowie der Widerruf der Bevollmächtigung kann unter den Kontaktdaten der nachstehend angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden, insbesondere durch elektronische Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. Erfolgt die Erteilung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 26. November 2014 (Tag des Posteingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder Fax oder an der Ein- und Ausgangskontrolle ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Formular zu verwenden, welches ihnen zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs an, ein Formular in Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht kostenlos und unverzüglich zu übermitteln. Das Formular kann zudem unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 heruntergeladen werden.

Gesellschaftsadresse:
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54294 Trier
E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de
Telefax: 0651/9988104

Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir Sie, sich mit diesen abzustimmen. Wir weisen daraufhin, dass diese Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 AktG verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Herrn Hans Jürgen KLEIN oder Frau Anke KRUMM


schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen für sie abstimmen. Auch zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den zuvor erläuterten Bestimmungen erforderlich. Die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretern kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Wahrnehmung der Vollmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten.

Zur organisatorischen Erleichterung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung senden Sie bitte die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst den Stimmweisungen zusammen mit der Eintrittskarte bis spätestens am 26. November 2014 ausschließlich an die Kontaktdaten der zuvor benannten Gesellschaftsadresse. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen.

Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nebst erläuternden Hinweisen ist der Eintrittskarte beigefügt. Zudem steht das Formular zum Download unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 bereit. Das Formular wird auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt.

Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 AktG:

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG:

Aktionäre, deren Anteil einzeln oder zusammen einen anteiligen rechnerischen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 166.667 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für diese Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils des Grundkapitals voraussetzt (dies entspräche 396.000 Aktien). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 27. Juli 2014, 00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 27. Oktober 2014 (24.00 Uhr) an die Adresse des Vorstands zugehen:

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 27, 54294 Trier.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 veröffentlicht und bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG:

Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats machen. Die Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die Gesellschaft unter

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 27, 54294 Trier

oder mittels E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de

oder per Telefax: 0651/9988104

zu richten.

Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 12. November 2014, 24.00 Uhr, unter den zuvor genannten Adressen eingehen, werden im Internet unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 unter den weiteren Voraussetzungen des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung des Antrags unverzüglich zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn ein Gegenantrag und dessen Begründung nach § 126 Abs. 2 AktG oder ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Bereits vorab wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Rechte in der Hauptversammlung:

Aktionäre besitzen das Recht, unter den in dieser Einladung genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie sind dabei berechtigt, im gesetzlich festgelegten Umfang des § 131 AktG in Angelegenheiten der Gesellschaft (einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) vom Vorstand Auskunft zu verlangen. Das Auskunftsrecht besteht insoweit, als die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und soweit nicht ein Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 3 AktG gegeben ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weiterhin sind die Aktionäre in der Hauptversammlung berechtigt, Anträge zur Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen, ihr Rederecht im gesetzlich festgelegten Umfang auszuüben und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Zudem stehen den Aktionären Einsichtsrechte, insbesondere in die Berichtsunterlagen nach §§ 175, 176 AktG, zu.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten:

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen zusammen mit der Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG zu TOP 1 auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 zur Einsicht und zum Download bereit.

Internetseite der Gesellschaft und Unterlagen zur Einsicht:

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen der Jahresabschluss, sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der geänderten Fassung, die Jahresabschlüsse der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft und der Sektkellerei Nymphenburg GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG zu erstattende Bericht über die Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Internet auf der Homepage der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2014 zur Einsicht und zum Download für die Aktionäre bereit. Die benannten Dokumente liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Niederkircher Straße 27, 54294 Trier) zur Einsicht für die Aktionäre aus. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der zuvor angegebenen Internetadresse bekannt gegeben.

Trier, im September 2014
– Der Vorstand –




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