Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 6. Dezember 2012

2012/2013

Donnerstag, den 6. Dezember 2012, vormittags um 10.00 Uhr, im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“ Bahnhofstraße 1 67434 Neustadt an der Weinstraße

Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am

Donnerstag, den 6. Dezember 2012, vormittags um 10.00 Uhr,
im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“
Bahnhofstraße 1
67434 Neustadt an der Weinstraße

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012.

    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 28. September 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Punkt keinen Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 zur Verfügung.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 14.929.213,46 wie folgt zu verwenden:

    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,23

    je Aktie auf 7.920.000 Stückaktien = 1.821.600,00 EUR
    Vortrag auf neue Rechnung = 13.107.613,46 EUR
    Bilanzgewinn = 14.929.213,46 EUR

    Die Dividende wird am 7. Dezember 2012 ausgezahlt.

    Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,23 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Enlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Ab-schlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu wählen.

    Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der PKF Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.

  6. Satzungsänderung – Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats.
    Derzeit sieht § 16 der Satzung als Vergütung für ein Mitglied des Aufsichtsrats grundsätzlich eine feste Vergütung in Höhe von EUR 9.000,00 sowie eine dividendenabhängige variable Vergütung vor. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieser Beträge.

    Die Satzungsregelung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung am 11. Februar 2004 geändert und wurde seitdem nicht mehr angepasst. Die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitsbelastung sind seitdem insbesondere durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz („BilMoG“), das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie („ARUG“) sowie das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung („VorstAG“) beständig gestiegen.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass diesem Umstand durch eine Anpassung der Bezüge Rechnung zu tragen ist, die dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder und der wirtschaftlichen Lage sowie dem Erfolg des Unterneh-mens entspricht.

    Es ist daher vorgesehen, die feste Vergütung zu erhöhen und eine Vergütung für die Sitzungsteilnahme zu gewähren. Der variable Vergütungsbestandteil entfällt zukünftig.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

    (A)    § 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    (1)    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 11.000,00 sowie je Teilnahme an einer Sitzung des Gesamtgremiums eine Vergütung in Höhe von EUR 1.500,00. Als Sitzung gelten auch Beschlussfassungen des Aufsichtsrats im Wege einer Telefonkonferenz im Sinne des § 14 Abs. 6. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1 1/2fache dieser Beträge. Bestand die Bestellung als Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils eines Geschäftsjahrs, so ist die vorstehend bestimmte feste Vergütung zeitanteilig zu entrichten. Die gesamte Vergütung ist jeweils nach der Ende der ordentlichen Hauptversammlung über das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen.

    (2)    Für ihre Tätigkeit in Ausschüssen, die der Aufsichtsrat gebildet hat, erhalten die dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Aufsichtsratsmitglieder je Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine zusätzliche Vergütung von EUR 1.500,00. Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

    (B)    Die unter lit. A) dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung findet erstmals für das am 1. Juli 2012 begonnene Geschäftsjahr Anwendung und ersetzt mit Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.“
     
    Die bisherige Fassung des § 16 der Satzung (Stand: 4. Januar 2012) lautet:

    „(1)    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung von Euro 9.000,-- sowie eine von der Höhe der für das betreffende Geschäftsjahr ausgeschütteten Dividende abhängige Vergütung von Euro 250,-- für jedes volle 1 % Dividende, das über 4 % hinaus auf das Grundkapital ausgeschüttet wird; als Grundkapital gilt das zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres bestehende Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1 1/2fache dieser Beträge. Bestand die Bestellung als Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils eines Geschäftsjahrs, so ist die vorstehend bestimmte Vergütung zeitanteilig zu entrichten. Die gesamte Vergütung ist jeweils nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividende zu zahlen.

    (2)    Für ihre Tätigkeit in Ausschüssen, die der Aufsichtsrat gebildet hat, erhalten die dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Aufsichtsratsmitglieder je Teilnahme an einer Ausschusssitzung, die nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer Sitzung des Aufsichtsrats stattfindet, eine zusätzliche Vergütung von Euro 1000,--.“
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft EUR 23.760.000,00 (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen siebenhundertsechzigtausend) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000 Stück. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 15. November 2012, 00.00 Uhr (sog. „Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 29. November 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Anmeldeadresse:
Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax: 0711/127-79256

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben diesbezüglich keine Auswirkung. Das bedeutet, dass Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und den Nachweis erbracht haben, auch dann zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt sind, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht durch den bisherigen Aktionär entsprechend bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Verfahren der Stimmrechtsvertretung:
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind sowohl eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung als auch ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.

Die Erteilung, der Nachweis sowie der Widerruf der Bevollmächtigung kann unter den Kontaktdaten der nachstehend angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden, insbesondere durch elektronische Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. Erfolgt die Erteilung, der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 5. Dezember 2012 (Tag des Posteingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder Fax oder an der Ein- und Ausgangskontrolle ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Formular zu verwenden, welches ihnen zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs an, ein Formular in Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht kostenlos und unverzüglich zu übermitteln. Das Formular kann zudem unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 heruntergeladen werden.

Gesellschaftsadresse:
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54294 Trier
E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de
Telefax: 0651/9988104

Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir Sie, sich mit diesen abzustimmen. Wir weisen daraufhin, dass diese Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 AktG verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Herrn Hans Jürgen KLEIN oder Frau Anke KRUMM

schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen für sie abstimmen. Auch zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den zuvor erläuterten Bestimmungen erforderlich. Die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretern kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Ohne eine Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten.

Zur organisatorischen Erleichterung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung senden Sie bitte die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst den Stimmweisungen zusammen mit der Eintrittskarte bis spätestens am 5. Dezember 2012 ausschließlich an die Kontaktdaten der zuvor benannten Gesellschaftsadresse. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen.

Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nebst erläuternden Hinweisen ist der Eintrittskarte beigefügt. Zudem steht das Formular zum Download unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 bereit. Das Formular wird auf Anforderung auch dem Aktionär zugeschickt.

Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 AktG:

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG:
Aktionäre, deren Anteil einzeln oder zusammen einen anteiligen rechnerischen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 166.667 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für diese Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils des Grundkapitals voraussetzt (dies entspräche 396.000 Aktien). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 6. September 2012, 00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 5. November 2012 (24.00 Uhr) an die Adresse des Vorstands zugehen:

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 27, 54294 Trier.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 veröffentlicht und bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG:
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats machen. Die Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die Gesellschaft unter

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 27, 54294 Trier

oder mittels E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de

oder per Telefax: 0651/9988104

zu richten.

Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 21. November 2012, 24.00 Uhr, unter den zuvor genannten Adressen eingehen, werden im Internet unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 unter den weiteren Voraussetzungen des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung des Antrags unverzüglich zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn ein Gegenantrag und dessen Begründung nach § 126 Abs. 2 AktG oder ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Bereits vorab wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Rechte in der Hauptversammlung:
Aktionäre besitzen das Recht, unter den in dieser Einladung genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie sind dabei berechtigt, Auskunft im gesetzlich festgelegten Umfang des § 131 AktG in Angelegenheiten der Gesellschaft (einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) vom Vorstand zu verlangen. Das Auskunftsrecht besteht insoweit, als die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und soweit nicht ein Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 3 AktG gegeben ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weiterhin sind die Aktionäre in der Hauptversammlung berechtigt, Anträge zur Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen, ihr Rederecht im gesetzlich festgelegten Umfang auszuüben und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Zudem stehen den Aktionären Einsichtsrechte, insbesondere in die Berichtsunterlagen nach §§ 175, 176 AktG, zu.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten:
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen zusammen mit der Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG zu TOP 1 auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012  zur Einsicht und zum Download bereit.

Internetseite der Gesellschaft und Unterlagen zur Einsicht:
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 im Internet auf der Homepage der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2012 zur Einsicht und zum Download für die Aktionäre bereit. Die benannten Dokumente liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Niederkircher Straße 27, 54294 Trier) zur Einsicht für die Aktionäre aus. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der zuvor angegebenen Internetadresse bekannt gegeben.

Trier, im Oktober 2012
– Der Vorstand –




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