Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am
Donnerstag, dem 2. Dezember 2010, vormittags um 10.00 Uhr,
im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“
Bahnhofstraße 1
67434 Neustadt an der Weinstraße
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben bekannt:
Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands, des Konzernlageberichts des Vorstands, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) am 1. Oktober 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Punkt keinen Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2010/ zur Verfügung.
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 8.546.730,32 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 | |
je Aktie auf 7.920.000 Stückaktien | = EUR 792.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung | = EUR 7.754.730,32 |
Bilanzgewinn | = EUR 8.546.730,32 |
Die Dividende wird am 3. Dezember 2010 ausgezahlt.
Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis
zum 30. Juni 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
- Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des
Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr vom
1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 zu wählen.
Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.
- Nachwahl zum Aufsichtsrat.
Herr Dr. Herbert MEYER hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 2. Dezember 2010 niedergelegt.
Aufgrund seines Ausscheidens soll ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Wahl soll für die verbleibende Amtszeit von Herrn Dr. Herbert MEYER erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu bestehen (§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Er setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus vier von den Anteilseignern in der Hauptversammlung zu wählenden (§ 101 Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern zusammen.
Mit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Herbert MEYER ist ein Mitglied des Aufsichtsrats durch die Anteilseigner zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Nick REH, Diplom-Kaufmann lic. oec., Trier,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Nick REH bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
- Sektkellerei Nymphenburg GmbH, München (Vorsitzender des Beirats)
- Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG, München (Mitglied des Beirats)
- AMBRA S.A., Warschau (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
- Compagnie Européenne des Vins Mousseux SAS, Tournan-en-Brie (Président du Comité Stratégique)
- Compagnie Française des Grands Vins S.A., Tournan-en-Brie (Mitglied des Verwaltungsrats)
Herr Nick REH ist zum Ablauf des 1. Oktober 2010 aus dem Vorstand der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft ausgeschieden. Der Aufsichtsrat hat sich den Wahlvorschlag der Günther Reh Aktiengesellschaft zu Eigen gemacht, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält. Gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG und Ziffer 5.4.4 DCGK dürfen Vorstandsmitglieder vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende ihrer Bestellung nicht Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden, es sei denn, ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. In letzterem Fall soll der Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein.
Die Anforderungen des DCGK und des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG beruhen auf den Änderungen durch das seit dem 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber nicht generell den unmittelbaren Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat verbieten. Die Möglichkeit, auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 % der Stimmrechte als ehemaliger Vorstand in den Aufsichtsrat gewählt zu werden, dient zur Berücksichtigung der besonderen Struktur von Familiengesellschaften. Anders als bei anderen börsennotierten Gesellschaften im Streubesitz bestehen aus Sicht des Gesetzgebers kein systematisches Kontrolldefizit oder die Gefahr einer faktischen Kooptation der Aufsichtsratswahlbesetzung durch den Vorstand. Den Familienaktionären soll es möglich sein, die Kenntnisse und Fähigkeiten eines verdienten Vorstands in den Aufsichtsrat einzubringen. Der Vorschlag von Herrn Nick REH zur Wahl in den Aufsichtsrat dient eben diesem Zweck.
Weitere Ausführungen zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Nick REH werden in der Hauptversammlung gemacht werden.
- Satzungsänderungen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In § 20 Abs. 2 der Satzung wird unter Beibehaltung im Übrigen folgender Satz 3 eingefügt:
„§ 135 AktG in seiner jeweiligen Form bleibt unberührt.“
Die bisherige Fassung vom 17. Dezember 2009 des § 20 Abs. 2 der Satzung lautet:
„Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Gesellschaft bietet hierzu zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises an, dessen Einzelheiten mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt werden.“
Die Ergänzung der Satzung dient der Klarstellung vor dem Hintergrund der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) neu gefassten Regelung zur Vollmachtserteilung. Nur soweit weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
- Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Stückaktien (Stammaktien) einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben.
Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von bis zu insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.
Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere:
a) zum Zweck der Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf;
b) zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:
aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder über die Börse;
bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage oder, falls dieser niedriger ist, den Mittelwert der Schlusskurse des letzten Handelstags vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf;
cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung liegt;
Die Gesellschaft kann im Fall der Weiterveräußerung nach Doppelbuchst. bb) und cc) ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.
Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.
Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Dezember 2010 wirksam und gilt bis zum 1. Dezember 2015. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 2. Dezember 2009 erteilte und bis zum 2. Juni 2011 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 2. Dezember 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft zum 2. Juni 2011 aus. Sie soll daher erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben zu können. Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen, welche auf die gesetzlich zugelassene, neue Höchstdauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung beschränkt ist.
Damit soll der Vorstand – vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats – in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Macht der Vorstand – vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats – von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, führt dies zu einer entsprechenden Kapitalherabsetzung. Die Einziehung eigener Aktien bietet dem Vorstand einen Entscheidungsspielraum, der den längerfristigen Ausschüttungsinteressen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu dienen bestimmt ist. Der Vorstand wird daher zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen über den Gebrauch dieser Ermächtigung entscheiden.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 5 % zu begrenzen sein und – in Ausnahmefällen – höchstens 10 % betragen.
Die Ermächtigung soll der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung, insbesondere über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte: Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft EUR 23.760.000,00 (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen siebenhundertsechzigtausend) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000 Stück. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und eine von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz übermitteln.
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 11. November 2010, 00.00 Uhr (sog. „Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 25. November 2010 zugehen.
Landesbank Baden-Württemberg OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail:
HV-Anmeldung@LBBW.de Telefax: 0711/127-79256
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Das bedeutet, dass Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und den Nachweis erbracht haben, auch dann zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt sind, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht durch den bisherigen Aktionär entsprechend bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
Verfahren der Stimmrechtsvertretung: Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind sowohl eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung als auch ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft unter den Kontaktdaten der nachstehend angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, insbesondere durch elektronische Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. Auf Verlangen eines Aktionärs bietet die Gesellschaft an, ein Formular in Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung kostenlos und unverzüglich zu übermitteln, unter anderem durch Download unter
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2010.
Gesellschaftsadresse:
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54294 Trier
E-Mail:
hauptversammlung@schloss-wachenheim.de Telefax: 0651/9988104
Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir Sie, sich mit diesen abzustimmen. Wir weisen daraufhin, dass diese Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 AktG verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Herrn Hans Jürgen KLEIN oder Frau Anke KRUMM
schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen für sie abstimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Ohne eine Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten.
Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur gewährleisten, soweit die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre spätestens am 29. November 2010 (Post-, Telefax- bzw. EMail- Eingang) bei der Gesellschaft ausschließlich unter den Kontaktdaten der zuvor benannten Gesellschaftsadresse eingegangen sind.
Zusätzlich zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist die Eintrittskarte ebenfalls spätestens am 29. November 2010 (Posteingang) an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zuzusenden. Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter liegt der an die Aktionäre übermittelten Druckversion der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bei und steht zum Download unter
http://www.schlosswachenheim.com/investor-relations/hv2010 bereit. Das Formular wird auf Anforderung auch dem Aktionär zugeschickt.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte, welche die Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter der zuvor benannten Internetseite einsehbar.
Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 AktG: Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG: Aktionäre, deren Anteil einzeln oder zusammen einen anteiligen rechnerischen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 166.667 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für diese Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils des Grundkapitals voraussetzt (dies entspräche 396.000 Aktien). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 1. September 2010, 00:00 Uhr Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 1. November 2010 (24.00 Uhr) an die Adresse des Vorstands zugehen:
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 27, 54294 Trier.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.schlosswachenheim.com/investor-relations/hv2010 veröffentlicht und bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG: Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats machen. Die Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die Gesellschaft unter
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft,
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54294 Trier
oder mittels E-Mail:
hauptversammlung@schloss-wachenheim.de oder per Telefax: 0651/9988104
zu richten.
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 17. November 2010, 24.00 Uhr, unter den zuvor genannten Adressen eingehen, werden im Internet unter der Internetadresse
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2010 unter den weiteren Voraussetzungen des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung des Antrags unverzüglich zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn ein Gegenantrag und dessen Begründung nach § 126 Abs. 2 AktG oder ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Bereits vorab wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Rechte in der Hauptversammlung: Aktionäre besitzen das Recht, unter den in dieser Einladung genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie sind dabei berechtigt, Auskunft im gesetzlich festgelegten Umfang des § 131 AktG in Angelegenheiten der Gesellschaft (einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) vom Vorstand zu verlangen. Das Auskunftsrecht besteht insoweit, als die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und soweit nicht ein Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 2 AktG gegeben ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weiterhin sind die Aktionäre in der Hauptversammlung berechtigt, Anträge zur Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen, ihr Rederecht im gesetzlich festgelegten Umfang auszuüben und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Zudem stehen den Aktionären Einsichtsrechte, insbesondere in die Berichtsunterlagen nach §§ 175, 176 AktG, zu.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten: Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen zusammen mit der Erläuterung nach § 124a S. 1 Nr. 2 AktG zu TOP 1 auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schlosswachenheim.com/investor-relations/hv2010 zur Einsicht und zum Download bereit.
Internetseite der Gesellschaft und Unterlagen zur Einsicht: Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 und der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 8 im Internet auf der Homepage der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft unter
http://www.schlosswachenheim.com/investor-relations/hv2010 zur Einsicht und zum Download für die Aktionäre bereit. Die benannten Dokumente liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Niederkircher Straße 27, 54294 Trier sowie Kommerzienrat-Wagner-Straße 1, 67157 Wachenheim an der Weinstraße) zur Einsicht für die Aktionäre aus. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der zuvor angegebenen Internetadresse bekannt gegeben.
Trier, im Oktober 2010
– Der Vorstand –