Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Erläuternder Bericht des Vorstands nach § 175 Absatz 2 Aktiengesetz

2009/2010

zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009

1. Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
Zum 30. Juni 2009 beträgt das gezeichnete Kapital (Grundkapital) Euro 23.760.000,00 und ist in 7.920.000 Stamm-Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von Euro 3,00 je Aktie am Grundkapital eingeteilt. Mit allen Aktien sind die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihrem Anteil am Grundkapital nach § 60 Aktiengesetz (AktG). Hiervon ausgenommen sind insbesondere von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Nach § 5 der Satzung (Stand: 15. Januar 2009) setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sowie der Urkunden für Schuldverschreibungen und Zinsscheine fest. Zudem ist der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie der Gesellschaft zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

Erläuterung:
Die Angaben sind erschöpfend und selbsterklärend. Eine weitere Erläuterung ist nicht erforderlich.

2.  Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen  Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft/des Mutterunternehmens bekannt sind.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
Die Aktien der Gesellschaft sind nicht vinkuliert. Die Gesellschaft hält am Bilanzstichtag keine eigenen Aktien im Bestand.

Erläuterung:
Beschränkungen des Stimmrechts der Aktien können sich aus vertraglichen, satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Beispielsweise unterliegen Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen einem Stimmverbot nach § 136 AktG und der Gesellschaft steht kein Stimmrecht aus eigenen Aktien nach § 71b AktG zu. Grundsätzlich können sich weitere Stimmrechtsbeschränkungen insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 20, 21 AktG und aus dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapierübernahmegesetz ergeben.

Vertragliche Beschränkungen in Bezug auf das Stimmrecht oder die Übertragung der Aktien sind dem Vorstand nicht bekannt.

Der Vorstand geht davon aus, dass sämtliche Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben werden, zur Ausübung des Stimmrechts aus allen von ihnen gehaltenen und angemeldeten Aktien berechtigt sein werden.

Hiervon ausgenommen sind die Stimmverbote gemäß § 136 AktG. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung wird - wie in der Vergangenheit - geprüft werden, ob Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen.

Sachverhalte, aus denen sich weitergehende Stimmverbote ergeben könnten, sind dem Vorstand nicht bekannt.

3. Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
Der Günther Reh Aktiengesellschaft stehen am Bilanzstichtag aus 5.596.350 Aktien 70,66 % der Stimmrechte an der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft zu.

Erläuterung:
Die Angaben sind erschöpfend und selbsterklärend. Weitere Beteiligungen wurden dem Vorstand der Gesellschaft nicht mitgeteilt oder haben sich in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als rechtlich unbegründet erwiesen. Eine darüber hinausgehende Erläuterung ist nicht erforderlich.

4. Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
- keine -

Erläuterung:
Die Angabe entfällt, da Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, nicht ausgegeben worden sind. Alle Aktien der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft sind mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet.

5. Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
– keine –

Erläuterung:
Die Angabe entfällt, da Arbeitnehmer, die am Kapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft beteiligt sind, ihre Kontrollrechte wie andere Aktionäre ausüben.

6. Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
Die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch den Aufsichtsrat oder unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich nach den Bestimmungen der §§ 84, 85 AktG. Nach § 6 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen und der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder; der Aufsichtsrat hat auch die Befugnis, stellvertretende Vorstandsmitglieder zu bestellen. Die Vorschriften zur Änderung der Satzung sind in den §§ 133, 179 AktG i. V. m. § 22 Absatz 1 der Satzung geregelt. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 der Satzung werden Hauptversammlungsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Der Aufsichtsrat ist nach § 10 Absatz 2 der Satzung ferner zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

Erläuterung:
Die Angaben sind erschöpfend und selbsterklärend. Eine weitergehende Erläuterung ist nicht erforderlich.

7. Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
Der Vorstand der Gesellschaft ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Februar 2007 im Wesentlichen ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Februar 2012 das Grundkapital um bis zu Euro 11.880.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei das Gewinnbezugsrecht der neuen Aktien auf das Geschäftsjahr der Ausgabe zu erstrecken. Dabei ist den Aktionären hinsichtlich des genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig unter bestimmten Bedingungen auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2007). Weitere Regelungen zum genehmigten Kapital 2007 enthält § 4 Absatz 6 der Satzung.

Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Februar 2007 ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 11.880.000,00, eingeteilt in 3.960.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der bis zum 6. Februar 2012 von der Gesellschaft oder einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft un- oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 7. Februar 2007 ausgegebenen Wandelschuld- bzw. Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Bezugsrecht (Optionsrecht) in bzw. auf Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Die Hauptversammlung vom 7. Februar 2007 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organen der die Anleihe begebenden un- oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft alle weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen festzulegen sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wurde ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend dem jeweiligen Bestand und der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. Weitere Einzelheiten enthalten  § 4 Absatz 7 der Satzung sowie die Ermächtigungsbeschlüsse vom 7. Februar 2007.

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Januar 2008 ermächtigte die Hauptversammlung am 20. November 2008 die Gesellschaft bis zum 20. Mai 2010, einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots eigene Stamm-Stückaktien zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben, und zwar a) zum Zweck der Einziehung; die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses; b) zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende Maßnahmen beschränkt: aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder über die Börse; bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage oder, falls dieser niedriger ist, den Mittelwert der Schlusskurse des letzten Handelstags vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf; cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung liegt; dabei kann die Gesellschaft ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen eigene Stamm-Stückaktien im rechnerischen Betrag von bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals erwerben. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.

Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

Der Hauptversammlungsbeschluss vom 20. November 2008 ist am 25. November 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die ordentliche Hauptversammlung vom 16. Januar 2008 hatte zuvor eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Stamm-Stückaktien mit inhaltlicher Ausgestaltung entsprechend dem Inhalt der vorstehenden Ermächtigung vom 20. November 2008 beschlossen. Die Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG vom 16. Januar 2008 war gültig vom 16. Januar 2008 bis zum 16. Juli 2009.

Erläuterung:
Die Gesellschaft hat bislang von dem genehmigten Kapital 2007 keinen Gebrauch gemacht. Außerdem wurden bisher keine Wandlungs- und Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft begeben und eine bedingte Kapitalerhöhung wurde nicht durchgeführt. Die Gesellschaft hat darüber hinaus von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 20. November 2008 insofern Gebrauch gemacht, als im Geschäftsjahr 2008/2009 6.490 eigene Aktien im rechnerischen Nennwert von insgesamt TEUR 19 (= 0,08 % des Grundkapitals) zum Zwecke der Weitergabe an Mitarbeiter des Unternehmens oder an Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen zu Anschaffungskosten von TEUR 27 erworben und für TEUR 18 weiter veräußert wurden. Die Gesellschaft hält zum Bilanzstichtag keine eigenen Stamm-Stückaktien. Die weiteren Angaben sind erschöpfend und selbsterklärend.

8. Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft/des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
– keine –

Erläuterung:
Die Angabe entfällt, da wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, nicht bestehen.

9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft/des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind.

Angabe gemäß Lagebericht bzw. Konzernlagebericht:
– keine –

Erläuterung:
Die Angabe entfällt, da Entschädigungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots nicht bestehen.


Trier, im Oktober 2009
– Der Vorstand –




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