Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 20. November 2008

2008/2009

Donnerstag, dem 20. November 2008, vormittags 10.00 Uhr, im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“ Bahnhofstraße 1 67434 Neustadt an der Weinstraße

Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am

Donnerstag, dem 20. November 2008, vormittags 10.00 Uhr,
im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“
Bahnhofstraße 1
67434 Neustadt an der Weinstraße

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen wie folgt bekannt:

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands, des Konzernlageberichts des Vorstands, des erläuternden Berichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 5.942.909,14 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.

  6. Wahl des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des unterjährigen Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y WpHG für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des DCGK vor.

  7. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
    Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Januar 2008 zu TOP 8 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird – unter Aufhebung der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien – vom Tag der Beschlussfassung an für 18 Monate ermächtigt, einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots eigene Stückaktien (Stammaktien) zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben, und zwar

    1. zum Zweck der Einziehung; die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses;

    2. zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende
      Maßnahmen beschränkt:

      aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
      Angebot oder über die Börse;

      bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage oder, falls dieser niedriger ist, den Mittelwert der Schlusskurse des letzten Handelstags vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf;

      cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung liegt;

      dabei kann die Gesellschaft ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

    Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

    Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals erwerben. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.

    Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Aktiengesetz (AktG) i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:

    § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

    Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbegebenheiten –, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen; nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 3 % zu begrenzen sein und – in Ausnahmefällen – höchstens 5 % betragen.

    Die Ermächtigung soll der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
    Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung, insbesondere über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

    Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 16. Januar 2008 erteilte Ermächtigung läuft am 16. Juli 2009 aus und soll daher ersetzt werden.

  8. Beschlussfassung über die Neufassung von § 9 Absatz 2 der Satzung (Zusammensetzung.).
    Zur Klarstellung und größeren Herstellung von Rechtssicherheit betreffend die Regelungen der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderung, durch die lediglich das Wort „Jahr“ in § 9 Absatz 2 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 16. Januar 2008 durch das Wort „Geschäftsjahr“ ersetzt wird, zu beschließen:

    § 9 Absatz 2 der Satzung in der Fassung vom 16. Januar 2008, der die Amtszeit
    der Aufsichtsratsmitglieder regelt, wird wie folgt neu gefasst:

    „(2)  Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrats beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, es sei denn, die Hauptversammlung trifft eine andere Bestimmung.“:

    Die bisherige Fassung vom 16. Januar 2008 des § 9 Absatz 2 der Satzung lautet
    wie folgt:

    „(2)  Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrats beschließt. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, es sei denn, die Hauptversammlung trifft eine andere Bestimmung.“

  9. Beschlussfassung über die Streichung von § 25 Absatz 5 der Satzung (Jahresabschluss. Konzernabschluss.).
    § 25 Absatz 5 der Satzung in der Fassung vom 16. Januar 2008 regelt weitgehend korrespondierend zu der Vorschrift des § 175 Absatz 2 AktG insbesondere die Auslagepflichten betreffend die Hauptversammlungsunterlagen. Da § 175 Absatz 2 AktG in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert bzw. ergänzt worden ist und nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat ausreichend die Auslagepflichten betreffend die Hauptversammlungsunterlagen normiert, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

    § 25 Absatz 5 der Satzung, der insbesondere die Auslagepflichten betreffend die Unterlagen zur Hauptversammlung regelt, wird gestrichen.
    Die bisherige Fassung vom 16. Januar 2008 des § 25 Absatz 5 der Satzung lautet
    wie folgt:

    „(5) Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht und der
    Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 AktG sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.“
Unterlagen zur Einsicht:
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB), der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 und der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 7 im Internet auf der Homepage der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com zur Einsicht und zum Download für die Aktionäre bereit und liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Niederkircher Straße 27, 54294 Trier sowie Kommerzienrat- Wagner-Straße 1, 67157 Wachenheim an der Weinstraße) zur Einsicht für die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Teilnahme an der Hauptversammlung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Landesbank Baden-Württemberg unter folgender Adresse:

Landesbank Baden-Württemberg

OE 4027/H Hauptversammlungen

Am Hauptbahnhof 2

70173 Stuttgart

E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Telefax: 0711/127-79256

spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft Euro 23.760.000,00 (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen siebenhundertsechzigtausend) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm- Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000 Stück. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Aktionäre sind unter bestimmten, im Aktiengesetz genannten Voraussetzungen berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Sie besitzen ferner das Recht, unter den in dieser Einladung genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Aktionäre sind berechtigt, Auskunft im gesetzlich festgelegten Umfang des § 131 AktG zu verlangen, Anträge zur Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen, ihr Rederecht im gesetzlich festgelegten Umfang auszuüben und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Zudem stehen den Aktionären Einsichtsrechte, insbesondere in die Berichtsunterlagen nach § 175 AktG, zu. Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Herrn Hans Jürgen Klein

oder

Herrn Rüdiger Göbel

schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail, die die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 126a Absatz 1 BGB erfüllt, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Weisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre jedoch nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur gewährleisten, soweit die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre spätestens am 17. November 2008 (Post-, Telefax- bzw. E-Mail-Eingang) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse:

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54294 Trier

oder per Telefax unter folgender Nummer:
0651/9988104

oder mittels E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse:
orth@schloss-wachenheim.de

eingegangen sind und zusätzlich die Eintrittskarte spätestens am 17. November 2008 (Posteingang) bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen ist. Das Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter liegt der Druckversion der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bei, es wird aber auch auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt.

Anträge oder Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ausschließlich ebenfalls an die vorgenannte Adresse, an die vorgenannte Telefaxnummer oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Anträge oder Wahlvorschläge, die gemäß §§ 127, 127a, 126 Absatz 1 AktG zugänglich zu machen sind, sowie das Vollmachtsformular für die Stimmrechtsvertreter wird die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com veröffentlichen. Auf Verlangen eines Aktionärs wird die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft diesem Aktionär kostenlos und unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft verwiesen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com bekannt gegeben.

Trier, im Oktober 2008

– Der Vorstand –



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