Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 16. Januar 2008

2007/2008

Mittwoch, dem 16. Januar 2008, vormittags 10.00 Uhr, im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“, Neustadt an der Weinstraße

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am

Mittwoch, dem 16. Januar 2008, vormittags 10.00 Uhr,
im „SAALBAU Neustadt an der Weinstraße“
Bahnhofstraße 1
67434 Neustadt an der Weinstraße

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen wie folgt bekannt:

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands, des Konzernlageberichts des Vorstands, des erläuternden Berichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 6.705.388,97 wie folgt zu verwenden:


    EUR
    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,16 je Aktie;
    das sind bei 7.920.000 Aktien insgesamt
    1.267.200,00
    Vortrag auf neue Rechnung
    5.438.188,97
    Bilanzgewinn
    6.705.388,97

    Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und der Satzung sind grundsätzlich sämtliche Aktien an der Gesellschaft dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien durch den Erwerb eigener Aktien vermindern. In diesem Fall wird – bei unveränderter Ausschüttung von € 0,16 je dividendenberechtigter Aktie – der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.

  6. Wahl des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des unterjährigen Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y WpHG für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des DCGK vor.

  7. Wahlen zum Aufsichtsrat.
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung zu zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
    Nach § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, es sei denn, die Hauptversammlung trifft eine andere Bestimmung.
    Das Aufsichtsratsmitglied, Frau Anneliese Hieke, wird mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 16. Januar 2008 ihr Aufsichtsratsamt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft niederlegen.
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
    Herrn Achim Both †,
    Vorstandsmitglied der Sparkasse Rhein-Nahe, Bad Kreuznach,
    Geschäftsführer der Strukturentwicklungsgesellschaft der Sparkasse Rhein-Nahe mbH, Bad Kreuznach,
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
    • Verhinderungsvertreter im Verwaltungsrat der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen Anstalt des öffentlichen Rechts, Düsseldorf,
    Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
    • Aufsichtsratsmitglied der ITB – Institut für Innovation, Transfer und Beratung gemeinnützige GmbH, Bingen am Rhein,
    • Bewilligungsausschussmitglied der Kredit-Garantiegemeinschaft des rheinland-pfälzischen Handwerks GmbH, Kaiserslautern,
    • Bewilligungsausschussmitglied der Sonderhaftungsfonds „Kreditbürgschaften“ der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz,
    • Aufsichtsratsmitglied der Verwaltungsgesellschaft Gartenstadt GmbH, Bingen am Rhein,
    • Aufsichtsratsmitglied der Gartenstadt am Rhein GmbH & Co. KG, Bingen am Rhein,
    als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
    Die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds dauert bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
    Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

  8. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
    Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Februar 2007 zu TOP 6 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

    Die Gesellschaft wird – unter Aufhebung der bis zum 7. August 2008 geltenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien – vom Tag der Beschlussfassung an für 18 Monate ermächtigt, einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots eigene Stückaktien (Stammaktien) zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben, und zwar

    1. zum Zweck der Einziehung; die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses;

    2. zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:

      aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder über die Börse;

      bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage
      oder, falls dieser niedriger ist, den Mittelwert der Schlusskurse des letzten Handelstags vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf;

      cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt; dabei kann die Gesellschaft ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

    Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

    Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals erwerben. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.

    Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

    Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbegebenheiten –, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen; nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 3 % zu begrenzen sein und – in Ausnahmefällen – höchstens 5 % betragen.

    Die Ermächtigung soll der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

    Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung, insbesondere über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

    Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 7. Februar 2007 erteilte Ermächtigung läuft am 7. August 2008 aus und soll daher ersetzt werden.

  9. Beschlussfassung über die Neufassung von § 1 Abs. 2 der Satzung (Rechtsform, Firma, Sitz und Dauer.).
    Die Geschäfte der Gesellschaft werden seit der Verschmelzung der Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG im Jahr 1997 in Trier geleitet. Dem soll durch eine Verlegung des statuarischen Sitzes von Wachenheim an der Weinstraße nach Trier Rechnung getragen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

    § 1 Abs. 2 der Satzung, der den Sitz der Gesellschaft festlegt, wird wie folgt neu gefasst:

    „(2)  Der Sitz der Gesellschaft ist Trier.“

  10. Beschlussfassung über die Neufassung des § 3 der Satzung (Bekanntmachungen.) und Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WpHG.
    Am 20. Januar 2007 ist das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt insbesondere den elektronischen Versand von Informationen an Inhaber zugelassener Wertpapiere. In diesem Zusammenhang ordnet der neue § 30b Abs. 3 WpHG an, dass die Übermittlung von Informationen im Wege der Datenfernübertragung durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre – neben der individuellen Zustimmung des betroffenen Aktionärs – auch der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Nach § 46 Abs. 3 WpHG findet diese Neuregelung auf Informationsübermittlungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung. Der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft soll auch zukünftig die Möglichkeit eröffnet sein, mit Aktionären, die dies wünschen, auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Daher schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

    a)  Neufassung des § 3 der Satzung (Bekanntmachungen.).
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 3 der Satzung, der an allgemeiner Stelle bislang die Art und Weise der Bekanntmachung regelt, wird wie folgt neu zu fassen:
    „(1)  Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft mit deren Zustimmung auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Einberufung der Hauptversammlung, bleiben hiervon unberührt.“

    b)  Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WpHG.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, der Übermittlung von Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere durch die Gesellschaft im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WpHG zuzustimmen.

  11. Beschlussfassung über die Neufassung des § 5 Abs. 2 der Satzung (Aktienurkunden.).
    Zur Kosteneinsparung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, von der Möglichkeit nach § 10 Abs. 5 AktG Gebrauch zu machen, den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen.

    § 5 Abs. 2 der Satzung wird daher wie folgt neu gefasst:

    „(2)  Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.“

  12. Beschlussfassung über die Neufassung des § 14 Abs. 9 der Satzung (Einberufung von Sitzungen, Beschlussfassung.).
    Zur Klarstellung und größeren Herstellung von Rechtssicherheit betreffend die Regeln eines möglichen Klagerechts gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

    § 14 Abs. 9 der Satzung, der die Klage gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats regelt, wird wie folgt neu gefasst:

    „(9)  Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch Klage geltend gemacht werden. Klageberechtigt sind insbesondere alle Mitglieder des Aufsichtsrats und alle Mitglieder des Vorstands.“

  13. Beschlussfassung über die Neufassung von § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Jahresabschluss. Konzernabschluss.).
    Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzeslage nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und dem TUG schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

    a)  § 25 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, der insbesondere die Fristen der Aufstellung des Jahres- und des Konzernabschlusses regelt, wird wie folgt neu gefasst.„(1)  Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung der Berichte diese Unterlagen dem Aufsichtsrat vorzulegen.“

    b)  § 25 Abs. 2 Satz 3 der Satzung, der das Stellungnahmerecht des Vorstands im Zuge der Zuleitung der Berichte des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat verankert, wird in Anlehnung an den § 321 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) wie folgt neu gefasst:

    „Dem Vorstand ist vor Zuleitung der Berichte an den Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Unterlagen zur Einsicht:
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 und der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 8 im Internet auf der Homepage der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft unter http://www.schloss-wachenheim.com zur Einsicht und zum Download für die Aktionäre bereit. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Die Gesellschaft macht von ihrem Recht nach § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG Gebrauch. Dennoch wird die Gesellschaft – wie in den vergangenen Jahren – auf Verlangen eines Aktionärs diesem kostenlos ein Exemplar des Konzerngeschäftsberichts zusenden.

Teilnahme an der Hauptversammlung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Landesbank Baden-Württemberg unter folgender Adresse:

Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart

E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax: 0711/127-79256

spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft Euro 23.760.000,00 (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen siebenhundertsechzigtausend) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000 Stück. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Aktionäre sind unter bestimmten, im Aktiengesetz genannten Voraussetzungen berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Sie besitzen ferner das Recht, unter den in dieser Einladung genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Aktionäre sind berechtigt, Auskunft im gesetzlich festgelegten Umfang des § 131 AktG zu verlangen, Anträge zur Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen, ihr Rederecht im gesetzlich festgelegten Umfang auszuüben und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Zudem stehen den Aktionären Einsichtsrechte, insbesondere in die Berichtsunterlagen nach § 175 AktG, zu.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Herrn Rüdiger Göbel
oder
Herrn StB/vBP Rudolf Stolz

schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail, die die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB erfüllt, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Weisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre jedoch nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur gewährleisten, soweit die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre spätestens am 11. Januar 2008 (Post-, Telefax- bzw. E-Mail-Eingang) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse:

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54292 Trier

oder per Telefax unter folgender Nummer:
0651/9988104

oder mittels E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse:
orth@schloss-wachenheim.de

eingegangen sind und zusätzlich die Eintrittskarte spätestens am 11. Januar 2008 (Posteingang) bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen ist. Das Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter liegt der Druckversion der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bei, es wird aber auch auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt.

Anträge oder Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ausschließlich ebenfalls an die vorgenannte Adresse, an die vorgenannte Telefaxnummer oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Anträge oder Wahlvorschläge, die gemäß §§ 127, 127a, 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machen sind, sowie das Vollmachtsformular für die Stimmrechtsvertreter wird die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com veröffentlichen.

Auf Verlangen eines Aktionärs wird die Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft diesem Aktionär kostenlos und unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft verwiesen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com bekannt gegeben.

Wachenheim, im Dezember 2007
– Der Vorstand –




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