Schloss Wachenheim AG - Konzern


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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 07. Februar 2007

2006/2007

Mittwoch, 07. Februar 2007, 10.00 Uhr Kultur- & Kongresszentrum Liederhalle, Stuttgart

Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am

Mittwoch, dem 7. Februar 2007, vormittags 10.00 Uhr,

im Kultur- & Kongresszentrum Liederhalle,
Hegel-Saal,
Berliner Platz 1 bis 3,
70174 Stuttgart,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen wie folgt bekannt:
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands, des Konzernlageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 5.595.005,68 wie folgt zu verwenden:


    EUR
    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,16 je Aktie;
    das sind bei 7.920.000 Aktien insgesamt
    1.267.200,00
    Vortrag auf neue Rechnung
    4.327.805,68
    Bilanzgewinn
    5.595.005,68

    Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung sind grundsätzlich sämtliche Aktien an der Gesellschaft dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien durch den Erwerb eigener Aktien vermindern. In diesem Fall wird – bei unveränderter Ausschüttung von € 0,16 je dividendenberechtigter Aktie – der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.

  6. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
    Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Februar 2006 zu TOP 8 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

    Die Gesellschaft wird – unter Aufhebung der bis zum 15. Juni 2007 geltenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien – vom Tag der Beschlussfassung an für 18 Monate ermächtigt, einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots eigene Stückaktien (Stammaktien) zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben, und zwar

    a)    zum Zweck der Einziehung; die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses;

    b) zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:
       
       aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder über die Börse;
       
        bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage oder, falls dieser niedriger ist, den Mittelwert der Schlusskurse des letzten Handelstags vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf;
       
        cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt; dabei kann die Gesellschaft ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

    Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

    Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals erwerben. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.

    Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

    Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen; nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 3 % zu begrenzen sein und – in Ausnahmefällen – höchstens 5 % betragen.

    Die Ermächtigung soll der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

    Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung, insbesondere über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

    Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 15. Februar 2006 erteilte Ermächtigung läuft am 15. Juni 2007 aus und soll daher ersetzt werden.

  7. Aufhebung genehmigten Kapitals und Schaffung neuen genehmigten Kapitals, Aufhebung und Erteilung einer neuen satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals, erforderliche Satzungsänderung.

    Das von der Hauptversammlung im Jahr 2003 beschlossene genehmigte Kapital von bis zu € 11.880.000,00 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) ist vollständig ungenutzt und läuft am 31. Januar 2008 aus. Das genehmigte Kapital soll daher aufgehoben und neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

    1. Die bestehende satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben.

    2. Durch Neufassung des § 4 Abs. 6 der Satzung wird genehmigtes Kapital wie folgt neu geschaffen:

      „(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Februar 2012 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 11.880.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen achthundertachtzigtausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei das Gewinnbezugsrecht der neuen Aktien auf das Geschäftsjahr der Ausgabe zu erstrecken. Dabei ist den Aktionären hinsichtlich des genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

      a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

      b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde,

      c) bis zu einem Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; von vorgenanntem Nennbetrag ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die seit dem 7. Februar 2007 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 7. Februar 2007 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind,

      d) wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des jeweiligen genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

    Die Aufhebung der derzeitigen satzungsmäßigen Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen und die gleichzeitige Schaffung einer neuen Ermächtigung, soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Für eine Ausnutzung der Ermächtigung hinsichtlich des genehmigten Kapitals gibt es zurzeit keine konkreten Pläne.

    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Ermächtigung des Vorstands, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich und angemessen, um sie in gleichem Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Zur Gewährleistung eines Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der Ausgabe der neuen Aktien ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es notwendig ist, um den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- und Optionsrechten und/oder der zur Wandlung Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. Optionspreis aus den bereits begebenen und noch zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht.

    Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigt, auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die genannten Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, der Schutz der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Kapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt, ist gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und optimalen Erlösen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie bezugsrechtslose Kapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte (ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten) veräußert hat, den Höchstbetrag ebenso reduziert wie die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird.

    Die Gesellschaft beabsichtigt, auch zukünftig ihre Aktivitäten auf den deutschen und internationalen Märkten nicht allein durch inneres Wachstum, sondern auch durch den Erwerb von oder die Beteiligung an anderen Unternehmen zu festigen und zu erweitern. Die Gesellschaft sollte daher die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Akquisitionsstrategie im In- und Ausland Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in geeigneten Fällen nicht nur in der üblichen Weise durch Zahlung eines Kaufpreises, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft erwerben zu können. Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer von Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen als Gegenleistung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft in Erwägung ziehen. Um auch solche Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöhen zu können. Weil eine etwaige Kapitalerhöhung bei sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten wegen des regelmäßig zu erwartenden Wettbewerbs mit anderen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist für die Bereitstellung der erforderlichen Aktien die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich.

    Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob die als Gegenleistung zu übertragenden Aktien durch eine Kapitalerhöhung und/oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft folgt.

  8. Aufhebung bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung neuen bedingten Kapitals, Aufhebung und Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsanleihen sowie zur Schaffung eines bedingten Kapitals, erforderliche Satzungsänderung.

    Das von der Hauptversammlung im Jahr 2003 beschlossene bedingte Kapital von bis zu € 11.880.000,00 (§ 4 Abs. 7 der Satzung) ist vollständig ungenutzt und läuft am 31. Januar 2008 aus. Das bedingte Kapital soll daher aufgehoben und neues bedingtes Kapital soll geschaffen werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

    1. Aufhebung der Ermächtigung.

      Die dem Vorstand in der Hauptversammlung vom 12. Februar 2003 erteilte Ermächtigung, einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 100.000.000,00 auszugeben, wird aufgehoben.

    2. Erteilung einer neuen Ermächtigung.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Februar 2012 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 100.000.000,00 (in Worten: Euro einhundert Millionen) mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren ab Ausgabe zu begeben. Die Wandel- und/oder Optionsanleihen sollen in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende verzinsliche Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen eingeteilt werden. Den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen können Wandlungsrechte und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf neue Stammaktien der Gesellschaft gewährt werden. Insgesamt dürfen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft bis zu einem Gesamtnennbetrag von € 11.880.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen achthundertachtzigtausend), eingeteilt in 3.960.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien eingeräumt werden.

      aa) Währung, ausgebende Gesellschaft.
      Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert in Euro - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung ist für die Berechnung des Gegenwerts der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung maßgeblich. Die Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen kann auch durch eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft erfolgen, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine marktübliche Garantie für die jeweilige Anleihe zu übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

      bb) Bezugsrecht.
      Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Maßgabe eines mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts wird die Gesellschaft die Stellungnahme einer erfahrenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholen.

      Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG jedoch nur für Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewähren oder Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft begründen, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des bei der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die zukünftig bei Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben werden oder aufgrund künftig begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. zukünftig begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, anzurechnen, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse aufgrund eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre erfolgt ist. Der Vorstand ist darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde.

      cc) Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen.
      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen in so viele Aktien der Gesellschaft umzutauschen, wie sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den anfänglich festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Ein etwaiger Bruchteil ist auf eine volle Zahl auf- oder abzurunden, wobei gegebenenfalls Zuzahlungen festgesetzt werden können.

      Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, welche die Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen. Der Nennbetrag der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf 50 % des Nennbetrags der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 10 Jahre betragen.

      dd) Wandlungs- bzw. Optionspreis.
      Für den jeweils festzusetzenden Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 3,00 gilt jeweils folgender Mindestwert:

      80 % des jeweiligen durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft - Schlusskurs an der Wertpapierbörse in Frankfurt oder in Stuttgart -, wobei der durchschnittliche Börsenkurs ermittelt wird

      - entweder an 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

      - oder während der Tage, an denen die Bezugsrechte an den Wertpapierbörsen in Frankfurt oder Stuttgart gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels.

      ee) Verwässerungsschutz.
      Der Options- bzw. Wandlungspreis wird, unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustünde. Statt einer Geldzahlung oder einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall von Kapitalherabsetzungen, Umwandlungen oder vergleichbaren Maßnahmen eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte vorsehen.

      ff) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organen der die jeweilige Anleihe begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft die weiteren Einzelheiten der Ausgaben und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen.

    3. Bedingtes Kapital.
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 11.880.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen achthundertachtzigtausend) durch Ausgabe von 3.960.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 3,00 bedingt erhöht.

      Das bedingte Kapital dient:

      - zur Gewährung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen im Rahmen der unter Buchst. b) erteilten Ermächtigung an die Inhaber von gegebenenfalls bis zum 6. Februar 2012 von der Gesellschaft oder einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen sowie

      - zur Gewährung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen im Rahmen der unter Buchst. b) erteilten Ermächtigung an die Inhaber von Optionsscheinen aus gegebenenfalls bis zum 6. Februar 2012 von der Gesellschaft oder einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen.

      Die aus der Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte hervorgehenden Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund einer Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

    4. Satzungsänderung.
      Die Bestimmung zum bedingten Kapital in § 4 Abs. 7 der Satzung ist in ihrem Wortlaut unter vorsorglicher Aufhebung des bisher in § 4 Abs. 7 der Satzung enthaltenen bedingten Kapitals um bis zu € 11.880.000,00 wie folgt neu zu fassen:

      „Das Grundkapital ist um bis zu Euro 11.880.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen achthundertachtzigtausend), eingeteilt in 3.960.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als

      a) die Inhaber der bis zum 6. Februar 2012 von der Gesellschaft oder einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Februar 2007 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht in Aktien Gebrauch machen und/oder

      b) die Inhaber der bis zum 6. Februar 2012 von der Gesellschaft oder einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Februar 2007 ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien (Optionsrecht) Gebrauch machen.

    Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organen der die Anleihe begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft alle weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend dem jeweiligen Bestand und der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

    Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Punkt der Tagesordnung hat der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht an die Hauptversammlung erstattet:

    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:


    Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zur Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Februar 2007 vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben, die es der Gesellschaft ermöglichen sollen, zinsgünstige Fremdmittel zur langfristigen Finanzierung der Gesellschaft aufzunehmen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll im Interesse der Gesellschaft die Ausgabe günstiger, in besonderem Maße den Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechender Schuldverschreibungen ermöglichen. Gegebenenfalls über Beteiligungsgesellschaften und unter Garantie der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft sollen je nach Marktlage deutsche oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend sollen die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden dürfen. Über Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung kann heute noch keine Aussage getroffen werden.

    Den Aktionären soll bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Es kann jedoch insoweit ausgeschlossen werden, wie Options- oder Umtauschrechte auf bzw. in Aktien der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft, begeben werden, auf die ein rechnerischer Anteil von nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. Für den Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß, die vorsieht, dass ein Ausgabepreis festgelegt werden muss, der nicht wesentlich unter dem Börsenkurs liegt. Die Ermächtigung sieht deshalb vor, dass der Ausgabepreis den nach den anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten darf. Um dieser Anforderung auch bei der Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu genügen, wird der Vorstand bei jedem Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Gutachten einer unabhängigen, anerkannten Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholen. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.

    Damit der nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG privilegierte Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt bleibt, enthält der Beschlussvorschlag zum Schutze der Vermögensinteressen der Aktionäre zwei Anrechnungsbestimmungen: Anzurechnen sind einerseits Kapitalerhöhungen, soweit von der gemäß Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 (neu) der Satzung (genehmigtes Kapital) Gebrauch gemacht worden ist. Andererseits sind Veräußerungen von eigenen Aktien anzurechnen, soweit die Gesellschaft sie auf der Grundlage einer Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, es sei denn, die Veräußerung erfolgte über die Börse oder ein öffentliches Angebot an die Aktionäre.

    Im Übrigen ermöglicht es der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen und dadurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Optionsrechte, Wandlungsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen nicht notwendigerweise ermäßigt bzw. das Umtauschverhältnis nicht angepasst werden muss.

  9. Beschlussfassung über die Neufassung von § 18 Abs. 1 der Satzung (Ort der Hauptversammlung) und über die Ergänzung von § 21 Abs. 1 Satz 3 der Sat-zung (Leitung der Hauptversammlung).

    Aus Praktikabilitätsgründen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

    a. § 18 Abs. 1 der Satzung, der den Ort der Hauptversammlung regelt, wird wie folgt neu gefasst:
    „(1)     Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und den Aufsichtsrat in eine Stadt in Rheinland-Pfalz oder an einen deutschen Börsenplatz einberufen.“

    b. § 21 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, der die Versammlungsleitung im Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters regelt, wird wie folgt neu gefasst: „Ist bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so wird der Versammlungsleiter von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern per Handzeichen mit einfacher Stimmmehrheit gewählt.“

  10. Verzicht der Hauptversammlung auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge.

    Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, ist die Gesellschaft nach dem Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen grundsätzlich verpflichtet, die Vorstandsvergütungen individualisiert, d. h. für jedes Mitglied des Vorstands einzeln, zu veröffentlichen. Im Anhang des Jahres- und des Konzernabschlusses sind dabei die gesamten Bezüge unter Namensnennung, Leistungen von dritter Seite und Leistungen, die für den Fall der Beendigung der Tätigkeit zugesagt worden sind, anzugeben.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sowohl dem Gebot der Angemessenheit, der Transparenz sowie dem Informationsbedarf der Aktionäre durch die bisherigen Angaben im Anhang des Jahres- und des Konzernabschlusses ausreichend entsprochen wird.

    Um die unvermeidbaren Folgen einer individualisierten Offenlegung – insbesondere die ungewollte Preisgabe vertraulicher Geschäftsinformationen und den zu starken Eingriff in die Privatsphäre jedes einzelnen Vorstandsmitglieds – von Anfang an auszuschließen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB zu beschließen:

    Die Gesellschaft verzichtet für die Geschäftsjahre 2006/07 bis 2010/11 auf die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Sätze 5 bis 9 und in § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Sätze 5 bis 9 HGB verlangten Angaben und damit auf die Offenlegung individualisierter Bezüge (Opt-Out-Modell).

Unterlagen zur Einsicht:

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Kommerzienrat-Wagner-Straße 1, 67157 Wachenheim an der Weinstraße sowie Niederkircher Straße 27, 54292 Trier) zur Einsicht der Aktionäre der Jahresabschluss sowie der Lagebericht, der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 und die Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Im Internet stehen die Geschäftsberichte der Gesellschaft und des Konzerns auf der Homepage unter http://www.schloss-wachenheim.com zum Download bereit. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos ein Exemplar des Konzerngeschäftsberichts durch die Gesellschaft zugesandt.

Teilnahme an der Hauptversammlung:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Landesbank Baden-Württemberg unter folgender Adresse:

Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart

spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Herrn Rüdiger Göbel
oder
Herrn StB/vBP Rudolf Stolz

schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail, die die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB erfüllt, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Weisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre jedoch nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur gewährleisten, soweit die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre spätestens am 2. Februar 2007 (Post-, Telefax- bzw. E-Mail-Eingang) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse:

Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54292 Trier

oder per Telefax unter folgender Nummer:
0651/9988104

oder mittels E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse:
orth@schloss-wachenheim.de


eingegangen sind und zusätzlich die Eintrittskarte spätestens am 2. Februar 2007 (Posteingang) bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen ist. Das Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter liegt der Druckversion der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bei, es wird aber auch auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt.

Anträge oder Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ausschließlich ebenfalls an die vorgenannte Adresse, an die vorgenannte Telefaxnummer oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Anträge oder Wahlvorschläge, die gemäß §§ 127, 127a, 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machen sind, sowie das Vollmachtsformular für die Stimmrechtsvertreter wird die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com veröffentlichen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Wachenheim, 20. Dezember 2006

– Der Vorstand –



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