Wir laden unsere Aktionäre hierdurch zu der am
Mittwoch, dem 15. Februar 2006, vormittags 10.00 Uhr,
im Kultur- & Kongresszentrum Liederhalle,
Hegel-Saal,
Berliner Platz 1 bis 3,
70174 Stuttgart,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen wie folgt bekannt:
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des mit dem Konzernlagebericht zusammengefassten Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 1.036.281,27 wie folgt zu verwenden:
| EUR |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je Aktie; das sind bei 7.920.000 Aktien insgesamt | 950.400,00 |
Vortrag auf neue Rechnung | 85.881,27 |
Bilanzgewinn | 1.036.281,27 |
Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung sind grundsätzlich sämtliche Aktien an der Gesellschaft dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien durch den Erwerb eigener Aktien vermindern. In diesem Fall wird – bei unveränderter Ausschüttung von € 0,12 je dividendenberechtigter Aktie – der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
- Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gottschalk, Becker & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu wählen.
- Wahl zum Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung zu zwei Drittel aus Vertretern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, es sei denn, die Hauptversammlung trifft eine andere Bestimmung.
Am 15. August 2005 ist der Ehrenvorsitzende und das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Adolf Huber verstorben. Wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung und der weiterhin gegebenen Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats (§ 108 Abs. 2 AktG, § 14 Abs. 4 der Satzung) wurde auf eine gerichtliche Bestellung eines Nachfolgers verzichtet (§ 104 Abs. 2 AktG). Die Amtszeit des Nachfolgers als gerichtlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied hätte zudem mit seiner Wahl durch diese Hauptversammlung und der Annahme der Wahl geendet (§ 104 Abs. 5 AktG).
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dr. Herbert Meyer
Vorstand Finanzen der Heidelberger Druckmaschinen AG
Königstein, Taunus
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i. S. d. § 125 AktG:
- IWKA Aktiengesellschaft
- Heidelberger Druckmaschinen Vertrieb Deutschland GmbH
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i. S. d. § 125 AktG:
- Goss International Corporation, USA
- Heidelberg Graphic Equipment Ltd., UK
- Heidelberg Americas, Inc., USA
- Heidelberg USA, Inc., USA
- Heidelberger Druckmaschinen Austria Vertriebs-GmbH, Österreich (Beirat)
- Heidelberger Druckmaschinen Osteuropa Vertriebs-GmbH, Österreich (Beirat)
- Verlag Europa Lehrmittel GmbH (Beirat)
als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.
- Beschlussfassung über die Neufassung von § 18 Abs. 2 der Satzung (Einberufung) und von § 19 der Satzung (Teilnahme und Hinterlegung) sowie über die Ergänzung von § 21 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung).
Das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sieht unter anderem eine Änderung der Vorschriften über die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung, die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts sowie über das Frage- und Rederecht vor.
Zur Anpassung an die neue Rechtslage schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
- § 18 Abs. 2 der Satzung, der die Einberufung regelt, wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden haben, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden haben, nicht mitzurechnen.“ - § 19 der Satzung, der bisher die Teilnahme und Hinterlegung regelt, wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Teilnahmeberechtigung
(1)Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
(3) Weitere Einzelheiten über die Teilnahmeberechtigung und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.“
- § 21 der Satzung, der die Leitung der Hauptversammlung regelt, wird um einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Versammlungsleiter davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.“
- Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Gesellschaft wird – unter Aufhebung der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien – vom Tag der Beschlussfassung an für 18 Monate ermächtigt, einmalig oder mehrfach über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots eigene Stückaktien (Stammaktien) zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben, und zwar
- zum Zweck der Einziehung; die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses;
- zum Zweck der Weiterveräußerung; die Weiterveräußerung ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:
aa) Weiterveräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder über die Börse;
bb) Weiterveräußerung in anderer Weise als gemäß Doppelbuchst. aa). Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten darf;
cc) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt; dabei kann die Gesellschaft ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.
Ein Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft darf aufgrund dieser Ermächtigungen insgesamt bis zu 792.000 eigene Stückaktien, höchstens jedoch eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von 10 % des Grundkapitals, erwerben. Der Gegenwert für eine Aktie darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten (jeweils zuzüglich Kosten und Gebühren). Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stammaktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.
Sämtliche Maßnahmen, welche für die Durchführung der vorerwähnten Ermächtigungen (Erwerb der eigenen Aktien, Weiterveräußerung und Bezugsrechtsausschluss) erforderlich sind, obliegen dem Vorstand; hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen; nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 3 % zu begrenzen sein und – in Ausnahmefällen – höchstens 5 % betragen.
Die Ermächtigung soll der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand entsprechend der nachstehend wiedergegebenen, für die Hauptversammlung vorgesehenen Protokollerklärung sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
Vorgesehene Protokollerklärung im Namen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Punkt 8 der Tagesordnung: Um sicherzustellen, dass ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Weiterveräußerung von eigenen Aktien entsprechend der Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 8, Buchst. b), Doppelbuchst. cc), die Vermögensinteressen der übrigen Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt, wird der Vorstand im eigenen Namen und auch im Namen des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung folgende Protokollerklärung abgeben:
„Bei Weiterveräußerung von eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre gemäß Tagesordnungspunkt 8, Buchst. b), Doppelbuchst. cc), wird der Vorstand sicherstellen, dass der Wert der Leistung des Empfängers in voller Höhe dem Wert der von der Gesellschaft überlassenen eigenen Aktien entspricht. Der Wert der eigenen Aktien ist unter Beachtung ihres Börsenkurses zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung zu ermitteln.“
Unterlagen zur Einsicht: Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft (Kommerzienrat-Wagner-Straße 1, 67157 Wachenheim an der Weinstraße sowie Niederkircher Straße 27, 54292 Trier) zur Einsicht der Aktionäre der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasste Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 aus. Die vorgenannten Unterlagen sind im Geschäftsbericht der Gesellschaft enthalten. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos ein Exemplar des Geschäftsberichts nebst dieser Tagesordnung durch die Gesellschaft zugesandt. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts, über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Landesbank Baden-Württemberg unter folgender Adresse:
Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Solange eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 AktG in der Fassung des UMAG angepasst hat, gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist.
Nach der noch nicht an das UMAG angepassten Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei der Kasse der Gesellschaft in Wachenheim, bei der Commerzbank AG, Frankfurt/Main, bei der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz, Mainz, bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank hinterlegen. Der Sonnabend gilt dabei nicht als Werktag. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden; in diesem Fall bitten wir, die von dem anderen Kreditinstitut, dem Notar bzw. der Wertpapiersammelbank auszustellende Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Herrn Rüdiger Göbel
oder
Herrn StB/vBP Rudolf Stolz
schriftlich zu bevollmächtigen, gemäß ihren Weisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die Depot führende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre jedoch nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur gewährleisten, soweit die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte spätestens am 10. Februar 2006 (Posteingang), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse:
Sektkellerei Schloss Wachenheim Aktiengesellschaft
Vorstandsbüro
Niederkircher Straße 27
54292 Trier
eingegangen sind. Das Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter liegt der Druckversion der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bei, es wird aber auch auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt.
Anträge oder Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ausschließlich ebenfalls an die vorgenannte Adresse oder per Telefax an folgende Nummer:
0651/9988-104
oder mittels E-Mail an:
orth@schloss-wachenheim.de
zu übersenden.
Nach §§ 127, 127a, 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge sowie das Vollmachtsformular für die Stimmrechtsvertreter wird die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.schloss-wachenheim.com veröffentlichen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unverzüglich unter der gleichen Internet-Adresse bekannt gegeben.
Wachenheim, im Dezember 2005
- Der Vorstand -