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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – Stand 01.01.2016 –

(unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Export finden Sie hier: AGB Export)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Kollision

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALZB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Die ALZB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die ALZB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die ALZB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer ALZB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden, wobei die Erteilung einer Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.

(4) Unsere ALZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die am Liefertag gültigen Preise.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager, einschließlich Glas und Verpackung und Schaumweinsteuer, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Beim Versendungskauf (§ 3 (1) dieser ALZB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.  

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 dieser ALZB unberührt.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. Insbesondere, wenn für den Versand eine besondere Weisung des Käufers abzuwarten ist, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.

(3) Eine Transportversicherung durch uns erfolgt nicht.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.   

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 7 dieser ALZB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten uns gegenüber entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen), einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Der Käufer tritt hiermit alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller von uns gegen den Käufer bestehenden Ansprüche an uns ab. Dies gilt auch für eine Saldoforderung am Schluss einer Abrechnungsperiode, soweit der Käufer mit seinem Vertragspartner ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hiermit an uns abgetreten. Für den Fall, dass der Käufer eingegangene Beträge in sein Vermögen überführt, insbesondere durch Einzahlung bei einem Geldinstitut, tritt er die erlangte Forderung hiermit bereits sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die o. g. Abtretungen hiermit an.

(3) Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf in eigenem Namen einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die uns gegenüber bestehenden vertraglichen Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser ALZB, insbesondere die sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten nicht verletzt.

(4) Der Käufer ist weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren noch zur Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem die Gefahr übergegangen ist.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.

(7) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

(8) Wird die Ware zurückgenommen, so sind wir berechtigt, einen angemessenen Betrag (in der Regel 15 % des Auftragswertes) als Abgeltung der für uns mit der Rücknahme verbundenen Unkosten pauschal in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Vermögensverschlechterung

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder sonstiger Dritter stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache dar. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Bildung natürlichen Weinsteingehalts im Sekt in Form von Kristallen oder Flocken stellt keinen Mangel dar. Es sind Salze der Weinsäure, die besonders bei hohen Weinqualitäten vorkommen.

(2) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüg­lich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ankunft der Ware, schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer

a) offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe der Ware und

b) nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, längstens sechs Monate nach Übergabe der Ware,

schriftlich anzuzeigen. Den Käufer als Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurückgesandt werden. Pfandflaschen werden im Falle ungeöffneter Rückgabe mit ihrem vollen Wert, einschließlich Sektsteuer, dem Käufer ersetzt.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(8) Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) unberührt. Auf die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet § 8 dieser ALZB Anwendung. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(9) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich hinreichend bestimmt beschreibt.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser ALZB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALZB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Schutzrechte

Wir haften nach Maßgabe von § 8 dieser ALZB nicht für Verletzungen von Rechten Dritter, die durch die Anbringung von eigenen Marken des Käufers oder sonstigen von dem Käufer gewünschten Bezeichnungen auf der Ware oder deren Verpackung entstehen. Sollten wir in solchen Fällen von Dritten wegen Verletzung von Marken-, Bezeichnungs- oder Wettbewerbsvorschriften oder wegen der Verletzung sonstiger Schutzrechte in Anspruch genommen werden, ist der Käufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 dieser ALZB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Trier.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen Trier. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Für diese ALZB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.




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